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DiGA auf Rezept: Digitale Gesundheitsanwendungen online besprechen

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vor 2 Tagen
3 Min. Lesezeit

DiGA bedeutet Digitale Gesundheitsanwendung. Gemeint sind geprüfte digitale Medizinprodukte, die in das offizielle DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgenommen wurden. Bei medizinischer Indikation können sie von Ärztinnen, Ärzten oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten verordnet werden.

So funktioniert die App auf Rezept

1. Medizinische Eignung klären: Es wird geprüft, ob die konkrete DiGA zur Diagnose, zum Behandlungsziel und zur persönlichen Situation passt und ob Gegenanzeigen oder andere Behandlungen zu berücksichtigen sind.

2. Verordnung oder Antrag: Bei festgestellter Indikation kann eine Verordnung ausgestellt werden. Nach Angaben der KBV erfolgt sie auf Muster 16 oder – wenn das Praxisverwaltungssystem dies unterstützt – elektronisch. Alternativ können Versicherte sich mit einem geeigneten Nachweis direkt an ihre Krankenkasse wenden.

3. Freischaltcode erhalten: Die Verordnung wird bei der Krankenkasse eingereicht. Die Kasse stellt nach Prüfung einen Rezept- beziehungsweise Freischaltcode für die ausgewählte DiGA bereit.

4. Anwendung nutzen und Verlauf begleiten: Die DiGA wird über den vorgesehenen App- oder Webzugang aktiviert. Sinnvoll ist eine medizinische oder psychotherapeutische Begleitung, insbesondere wenn Symptome anhalten, sich verschlechtern oder die Anwendung Fragen aufwirft.

Kann eine DiGA online verordnet werden?

Eine Online-Sprechstunde kann für die Anamnese und Besprechung einer DiGA geeignet sein, wenn die behandelnde Person auf diesem Weg eine ausreichende Entscheidungsgrundlage erhält. Das ist zum Beispiel eher denkbar, wenn Diagnose und Vorbefunde klar sind und keine körperliche Untersuchung benötigt wird. Fehlen wichtige Befunde oder bestehen Warnzeichen, ist eine persönliche Untersuchung beziehungsweise weiterführende Diagnostik notwendig.

Auch bei einer DiGA gilt: Die Patientin oder der Patient bestellt nicht einfach eine App. Verordnet wird nur nach medizinischer Prüfung und unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Versorgungskontext.

Welche DiGA passt?

Das BfArM-Verzeichnis enthält für jede gelistete Anwendung Angaben unter anderem zu Indikation, Zielgruppe, Kontraindikationen, Nutzungsdauer und nachgewiesenen positiven Versorgungseffekten. Der Produktname allein reicht für eine gute Entscheidung nicht aus.

Wichtige Fragen sind: Passt die zugelassene Indikation zur Diagnose? Ist die Anwendung dauerhaft oder vorläufig aufgenommen? Welche Daten werden benötigt? Gibt es Barrieren bei Sprache, Bedienung oder Barrierefreiheit? Wie wird die Nutzung in die übrige Behandlung eingebunden?

DiGA-Anfrage bei e-doc24

Bei e-doc24 kann eine allgemeine ärztliche Online-Anfrage gestellt und die Eignung einer digitalen Gesundheitsanwendung besprochen werden. Eine bestimmte DiGA oder eine Verordnung kann vorab nicht zugesagt werden. Hilfreich sind vorhandene Diagnosen, Arztbriefe, Medikamentenplan und – falls bereits ausgewählt – der genaue Name der DiGA aus dem offiziellen Verzeichnis.

Der aktuell veröffentlichte Basispreis für eine Anfrage beträgt 26,80 Euro. Gesetzlich Versicherte werden bei e-doc24 derzeit als Selbstzahlende behandelt; die eigentliche DiGA-Versorgung und Kostenübernahme richtet sich nach den Regeln der jeweiligen Krankenkasse.

Häufige Fragen zur DiGA

Ist jede Gesundheits-App eine DiGA? Nein. Maßgeblich ist die Aufnahme in das offizielle DiGA-Verzeichnis des BfArM.

Muss ich die App selbst bezahlen? Bei ordnungsgemäßer Verordnung beziehungsweise Genehmigung erhalten gesetzlich Versicherte in der Regel einen Freischaltcode von ihrer Krankenkasse.

Kann ich direkt bei der Krankenkasse beantragen? Ja, das kann mit einem Nachweis der entsprechenden Indikation möglich sein. Die Kasse prüft den Antrag.

Ersetzt eine DiGA den Arzt? Nein. Sie ist ein Baustein der Versorgung und ersetzt keine notwendige Diagnostik, Akutbehandlung oder Verlaufskontrolle.

Wichtiger Hinweis

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle ärztliche Beratung. Ob eine Videosprechstunde ausreicht, eine Arbeitsunfähigkeit festgestellt oder ein Arzneimittel beziehungsweise eine DiGA verordnet wird, entscheidet ausschließlich die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt nach medizinischer Prüfung. Es gibt keine Behandlungs-, Rezept- oder AU-Garantie.

Bei akuten oder lebensbedrohlichen Beschwerden: 112. Für dringende, nicht lebensbedrohliche medizinische Hilfe außerhalb regulärer Sprechzeiten: 116117.

Stand: 15. September 2026

 
 
 

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